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Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 67/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 240 | |
StGB § 240 Abs. 1 | |
StGB § 240 Abs. 2 | |
StGB § 315 b | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 265 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
Tatbestand:
1. Nach rechtzeitigem Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung hat das Amtsgericht den Angeklagten am 07.02.2001 wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 180,00 DM verurteilt und - unter Anordnung einer Sperrfrist von acht Monaten - dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Braunschweig durch Urteil vom 30.07.2001 als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe am 23.06.2001 gegen 14.30 Uhr auf der Autobahn A 395 mit seinem BMW-Sportwagen den auf der linken Fahrspur fahrenden und eine Reihe von Lastwagen überholenden Zeugen K. zunächst durch dichtes Auffahren und Betätigen der Lichthupe bedrängt, ihn sodann unter Ausnutzung einer Lücke auf dem rechten Fahrstreifen rechts überholt und schließlich nach Wiederausscheren auf den linken Fahrstreifen im Abstand von wenigen Metern vor dem Pkw des Zeugen K. scharf gebremst, sodass der Zeuge sein Fahrzeug mit einer Notbremsung von 120 km/h auf 70 km/h habe verzögern müssen.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Revision eingelegt und unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründet. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Angeklagte auch der Nötigung nach § 240 StGB schuldig ist.
2. Die wechselseitig gestellten Anträge haben unterschiedlichen Erfolg.
a. Die Revision des Angeklagten ist zwar zulässig, nach einstimmiger Bewertung durch den Senat jedoch unbegründet; nach Anhörung des Verteidigers ist sie deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs.2 StPO zu verwerfen.
b. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ergänzung des Schuldspruchs führt hingegen zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Das "Ausbremsen" eines anderen Fahrzeugs erfüllt nach gesicherter Rechtsprechung den Tatbestand der Nötigung durch Ausübung von Gewalt i.S.d. § 240 Abs.1, 2 StGB, die in Idealkonkurrenz zu dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i.S.d. § 315 b StGB tritt (BGHSt 22, 265, 366). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.01.1995 (BVerfGE 92, 1) die bis zu jenem Zeitpunkt gängige Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs.1 StGB durch die Rechtsprechung kritisiert und im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen als mit Art.103 Abs.2 GG unvereinbar beanstandet. Für jene Fälle hat das Bundesverfassungsgericht eine Überdehnung des Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte angenommen, weil bei Sitzdemonstrationen ein Verhalten des Täters vorliegt, das lediglich in seiner Anwesenheit besteht und weil deshalb die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur sei. Diese Grundkonstellation liegt in Fällen des absichtlichen "Ausbremsens" aber nicht vor. Hier beschränkt sich das Verhalten des Täters keineswegs auf seine bloße Anwesenheit vor dem Auszubremsenden. Der Täter wirkt vielmehr auf die Entschlussfreiheit des nachfolgenden Kraftfahrers dadurch ein, dass er ein physisches Hindernis errichtet. Für derartige Fälle hat der Bundesgerichtshof keine Veranlassung gesehen, den Gewaltbegriff i.S.d. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.1995 zu korrigieren (BGH NStZ 1996, 83, 85; s. auch Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 240 Rdnr.15 m.Rspr.Nw.).
Die Ergänzung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist hier zulässig, obwohl einerseits nur der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hat, der Schuldspruch andererseits aber durch die Erweiterung um den Nötigungstatbestand verschärft wird. Eine Schuldspruchberichtigung setzt nämlich nicht eine Beschwer des Angeklagten mit der Folge voraus, dass ein zu milder Schuldspruch bestehen bleiben muss, wenn nicht auch die Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt haben (so aber Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 354 Rdnr,17). Aus dem Gebot umfassender rechtlicher Prüfung ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berechtigung des Revisionsgerichts abzuleiten, auf die Sachrüge den Schuldspruch auch zum Nachteil des Angeklagten zu ändern oder zu ergänzen (vgl. nur BGHSt 14, 5, 7; 21, 256, 260; 29, 63, 66). Dass die Rechtsprechung ein Eingreifen in den Schuldspruch nicht davon abhängig macht, ob der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert ist, beruht auf dem Gedanken, dass das Rechtsmittelgericht im Rahmen seiner umfassenden Kognitionspflicht grundsätzlich denjenigen Schuldspruch zu erlassen hat, der dem materiellen Recht entspricht (BGHSt 37, 5, 9). Durch das Verschlechterungsverbot ist der Angeklagte nur davor geschützt, dass das Urteil in Art und Höhe der Strafe zu seinem Nachteil geändert wird; eine Verschärfung im Schuldspruch muss er dagegen mit der Einlegung des Rechtsmittels in Kauf nehmen (BGH, a.a.O., S.9). Zwar hat der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen ausgesprochen (vgl. etwa BGHSt 10, 358, 362), dass auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel nur solche Rechtsverletzungen zu berücksichtigen seien, die ihn beschwerten. In dem Urteil vom 10.04.1990 (BGHSt 37, 5 ff) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Formulierung nur zum Ausdruck bringen sollte, dass - anders als die den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler - die Fehler, die den Angeklagten nicht beschweren, nicht berücksichtigt werden müssen.
Die allgemein anerkannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Schuldspruchergänzung oder -berichtigung sind: Eine zulässig erhobene Sachrüge, vollständige Urteilsfeststellungen und die Entbehrlichkeit des Hinweises nach § 265 Abs.1 StPO. Diese Voraussetzungen sind hier offenkundig erfüllt. Zum letztgenannten Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der Nötigung bereits im Strafbefehl aufgeführt war. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte sich angesichts der engen Verquickung von Nötigungs- und Verkehrsgefährdungshandlung im Falle eines Hinweises nach § 265 Abs.1 StPO hätte anders verteidigen sollen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO.
Ende der Entscheidung
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